Wenn wir bei Industrieunternehmen die Stromrechnung auseinandernehmen, fällt ein Posten fast immer durchs Raster: die Konzessionsabgabe. Nicht weil der Betrag klein wäre – sondern weil kaum jemand weiß, dass er sich dieses Geld komplett zurückholen kann.
In unseren Kundengesprächen erleben wir regelmäßig zwei Reaktionen: Entweder kennt der Betriebsleiter den Begriff gar nicht. Oder er kennt ihn, hat aber keine Ahnung, dass sein Unternehmen seit Jahren zu viel zahlt. Beides kostet bares Geld.
Dieser Artikel erklärt, wie der Erstattungsmechanismus funktioniert, warum gerade jetzt so viele Unternehmen erstattungsberechtigt sind – und was Sie konkret tun müssen.
Was ist die Konzessionsabgabe?
Netzbetreiber verlegen ihre Leitungen unter öffentlichen Straßen und Gehwegen. Dafür zahlen sie eine Gebühr an die jeweilige Stadt oder Gemeinde – die sogenannte Konzessionsabgabe. Diese Kosten reichen sie über den Strompreis an ihre Kunden weiter.
Für Privathaushalte und Kleingewerbe (sogenannte Tarifkunden) liegt die Abgabe je nach Gemeindegröße bei bis zu 2,39 ct/kWh. Für Industriekunden mit registrierender Leistungsmessung (RLM) – also sogenannte Sondervertragskunden – beträgt sie nur 0,11 ct/kWh.
Das klingt nach wenig. Bei einem Jahresverbrauch von 1 GWh sind das aber immerhin 1.100 € pro Jahr.
Komplette Befreiung statt 0,11 ct/kWh
Hier wird es interessant. Denn die 0,11 ct/kWh sind nicht das Minimum – null ist das Minimum.
Gemäß § 2 Abs. 4 der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) darf die Konzessionsabgabe bei Sondervertragskunden gar nicht erhoben werden, wenn deren durchschnittlicher Netto-Strompreis im Kalenderjahr unter dem sogenannten Grenzpreis liegt.
Das Statistische Bundesamt (destatis) veröffentlicht jährlich den Durchschnittserlös, den Energieversorger bundesweit mit allen Sondervertragskunden erzielt haben. Dieser Durchschnittserlös des vorletzten Kalenderjahres ist der Grenzpreis für das laufende Lieferjahr.
Konkret: Der Grenzpreis für 2026 basiert auf dem Durchschnittserlös von 2024 – also 22,54 ct/kWh.
Liegt Ihr individueller Durchschnittsstrompreis (inkl. Arbeits- und Leistungspreis, Netzentgelte, Stromsteuer und Umlagen, ohne MwSt.) unter diesem Wert, darf keine Konzessionsabgabe erhoben werden. Wurde sie trotzdem berechnet, bekommen Sie sie zurück.
Warum gerade jetzt so viele Unternehmen berechtigt sind
Die Grenzpreise der letzten Jahre zeigen eine bemerkenswerte Entwicklung:
| Lieferjahr | Grenzpreis | Basisjahr |
|---|---|---|
| 2023 | 16,13 ct/kWh | 2021 |
| 2024 | 21,04 ct/kWh | 2022 |
| 2025 | 24,27 ct/kWh | 2023 |
| 2026 | 22,54 ct/kWh | 2024 |
Die Basisjahre 2022 und 2023 waren die Hochpreisjahre der Energiekrise. Diese historisch hohen Preise fließen direkt in die Grenzpreise für 2024 bis 2026 ein.
Gleichzeitig ist bei vielen Unternehmen der tatsächliche Strompreis inzwischen wieder deutlich gesunken – durch günstigere Neuverträge und den Wegfall der EEG-Umlage. Die Schere zwischen hohem Grenzpreis und gesunkenem Ist-Preis war noch nie so groß. Das bedeutet: So viele Unternehmen wie nie zuvor fallen unter den Grenzpreis – und sind damit von der Konzessionsabgabe befreit.
Rechenbeispiel: Was das konkret bedeutet
Unternehmen: Metallverarbeiter, NRW, Jahresverbrauch 2 GWh, RLM-Messung
Durchschnittlicher Netto-Strompreis 2025: 19,5 ct/kWh
Grenzpreis 2025: 24,27 ct/kWh
Ergebnis: Strompreis liegt unter dem Grenzpreis → komplette Befreiung
Erstattung 2025: 2.000.000 kWh × 0,11 ct/kWh = 2.200 €
Rückwirkend 2024 (Grenzpreis 21,04 ct/kWh): weitere 2.200 €
Realistisches Erstattungspotenzial: 2.200 – 4.400 € – ohne Investition, ohne Betriebsänderung.
Bei Unternehmen mit höherem Verbrauch (5+ GWh) oder mehreren Abnahmestellen steigt der Betrag entsprechend.
Die vergessene Falle: Falsche Einstufung als Tarifkunde
Noch gravierender als die fehlende Grenzpreis-Erstattung ist ein strukturelles Problem, das wir in der Praxis immer wieder sehen: Unternehmen, die als Tarifkunde abgerechnet werden, obwohl sie Sondervertragskunden sind.
Konzessionsabgabenrechtlich gilt ein Kunde als Sondervertragskunde, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Jahresstromverbrauch über 30.000 kWh
2. Gemessene Leistung überschreitet in mindestens zwei Monaten des Jahres 30 kW
Der Haken: Laut Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) ist eine registrierende Leistungsmessung erst ab 100.000 kWh/a gesetzlich vorgeschrieben. Unternehmen mit einem Verbrauch zwischen 30.000 und 100.000 kWh werden deshalb standardmäßig über ein Standardlastprofil (SLP) abgerechnet. Bei einem SLP-Zähler wird die tatsächliche Leistungsspitze aber nicht gemessen – und damit kann der Nachweis der >30 kW formal nicht erbracht werden. Das Unternehmen bleibt im teuren Tarifkunden-Modell hängen, obwohl es die KAV-Kriterien in der Praxis längst erfüllt.
Die Lösung: Der freiwillige Einbau einer Leistungsmessung. Damit wird die tatsächliche Spitzenleistung dokumentiert, der Sondervertragskunden-Status kann beantragt werden – und die Konzessionsabgabe sinkt schlagartig.
Beispiel: Ein Betrieb mit 80.000 kWh Jahresverbrauch in einer Großstadt (>500.000 Einwohner) zahlt als Tarifkunde 2,39 ct/kWh Konzessionsabgabe – also 1.912 €/Jahr. Als Sondervertragskunde wären es nur 0,11 ct/kWh, also 88 €. Die jährliche Ersparnis durch die reine Umstufung: über 1.800 €.
So beantragen Sie die Erstattung
Der Erstattungsprozess ist nicht kompliziert, erfordert aber Eigeninitiative. Von allein passiert hier nichts.
Schritt 1: Prüfen Sie Ihren Durchschnittsstrompreis. Nehmen Sie Ihre Stromrechnung des jeweiligen Jahres und ermitteln Sie Ihren Netto-Durchschnittspreis pro kWh. Relevant sind: Arbeitspreis, Leistungspreis, Netzentgelte, Stromsteuer und Umlagen – ohne Mehrwertsteuer.
Schritt 2: Vergleichen Sie mit dem Grenzpreis. Liegt Ihr Durchschnittspreis unter dem amtlichen Grenzpreis des jeweiligen Lieferjahres, haben Sie Anspruch auf vollständige Befreiung.
Schritt 3: Holen Sie ein Wirtschaftsprüfer-Testat. Der Netzbetreiber verlangt in der Regel den Nachweis über einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Dieser testiert Ihren durchschnittlichen Strompreis und die Strommenge an der Abnahmestelle.
Schritt 4: Stellen Sie den Antrag beim Netzbetreiber. Das Testat reichen Sie bei Ihrem zuständigen Verteilnetzbetreiber ein. Die KAV sieht keine eigene Ausschlussfrist vor – es gilt die reguläre BGB-Verjährung von drei Jahren. Beachten Sie aber, dass einzelne Netzbetreiber vertragliche Fristen setzen können.
Prüfen Sie nicht nur das laufende Jahr. Durch die dreijährige Verjährung können Sie auch für 2023, 2024 und 2025 rückwirkend Anträge stellen – sofern die Voraussetzungen erfüllt waren.
Was das für Sie als Unternehmer bedeutet
Die Konzessionsabgabe ist kein Nischenthema. Es geht um Geld, das Ihnen zusteht – und das Sie mit überschaubarem Aufwand zurückbekommen. Die aktuelle Marktsituation mit historisch hohen Grenzpreisen und wieder normalisierten Beschaffungskosten macht die nächsten zwei Jahre zu einem optimalen Fenster für die Antragstellung.
Trotzdem passiert es in der Praxis viel zu selten. Der Grund ist fast immer derselbe: Es fehlt jemand im Unternehmen, der das Thema auf dem Schirm hat. Energiemanager in Konzernen prüfen das routinemäßig. Im Mittelstand mit 30 bis 200 Mitarbeitern fällt es schlicht hinten runter – nicht aus Unwissen, sondern aus Zeitmangel.
Genau hier setzen wir mit unserer Energieanalyse an. Wenn wir Ihren Lastgang und Ihre Stromkostenstruktur analysieren, prüfen wir systematisch auch Ihre Abgaben- und Umlagensituation – inklusive Konzessionsabgabe, Sondervertragskunden-Einstufung und Erstattungspotenziale.
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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Für die Beantragung der Erstattung empfehlen wir die Zusammenarbeit mit einem Wirtschaftsprüfer.